Verbot des Inverkehrbringens von leichten Kunststofftragetaschen

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Das Bundesumweltministerium hatte im September 2019 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Verpackungsgesetzes zur Normierung eines Verbots des Inverkehrbringens von leichten Kunststofftragetaschen vorgelegt.

Durch die Gesetzesänderung sollte den Letztvertreibern das Inverkehrbringen von leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern verboten werden, wenn diese dazu dienen, in einer Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden.

Besonders leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern („Hemdchenbeutel“) sollten allerdings von dem Verbot ausgenommen sein.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte zu dem Gesetzentwurf im Oktober 2019 eine Stellungnahme abgegeben, in der das Ziel einer Verringerung von Kunststoffabfällen im Grundsatz unterstützt wurde.

Es wurde jedoch kritisch darauf hingewiesen, dass es anstelle eines ordnungsrechtlichen Verbots auch möglich gewesen wäre, die bereits bestehende freiwillige Selbstverpflichtung des Handels weiterzuentwickeln. Zudem könne ein ordnungsrechtliches Verbot nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn die zuständigen Vollzugsbehörden in der Lage seien, Verstöße konsequent zu ahnden.

Nach den zwischenzeitlichen Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat wurde das Verbot des Inverkehrbringens von Kunststofftragetaschen mit Wandstärken von 15 bis 50 Mikrometern als Erstes Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes am 8. Februar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das Verbot gilt ab dem 1. Januar 2022.

15.02.2021